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Satzung

der Freimaurerloge „Zur weißen Taube“ zu Darmstadt.

§1 Sitz und Zweck

  1. Die erstmals am 11. März 1764 errichtete und am 08. Juli 2023 reaktivierte Freimaurerloge »Zur weißen Taube« mit Sitz in Darmstadt ist eine durch ein feierliches Gelübde geschlossene Bruderschaft.
  2. Die Mitgliedschaft setzt den Glauben an die Existenz eines Höheren Seins bzw. eines höheren Wesens, die hiervon ausgehende Schöpfungsordnung und die Unsterblichkeit der Seele voraus.
  3. Zweck dieser Loge ist die Pflege der Freimaurerei. Hierzu verpflichtet sie ihre Mitglieder, ständig an der Ausbildung ihrer Persönlichkeit zu arbeiten und sich nach Kräften, um die Verwirklichung der Menschenrechte und der Menschenwürde sowie des Friedens und der Eintracht in der Welt zu bemühen.

§2 Mitgliedschaft

  1. Die Loge hat keine geschlossene Mitgliederzahl. Mitglied können alle Frauen und Männer werden, die mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben, unbeschränkt geschäftsfähig und nicht vorbestraft sind, über eine abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium verfügen, sich weder als Gemeinschuldner in einem Insolvenzverfahren befinden, noch eine Vermögensauskunft abgegeben haben, in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben und ihren Beruf noch laufend ausüben.
  2. Die Mitglieder gliedern sich in drei Erkenntnisstufen: Lehrlinge, Gesellen und Meister.
  3. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme oder Annahme in die Loge erworben. Über die Aufnahme oder Annahme entscheidet die Mitgliederversammlung der Loge.
  4. Der Aufnahme- oder Annahmeantrag oder Austrittsbegehren sind schriftlich an den Vortstand zu stellen.
  5. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar. Sie erlischt
    a. durch den Tod,
    b. durch Austritt, der schriftlich mitzuteilen ist,
    c. durch Entlassung aus der Loge zum Übertritt in eine andere Loge,
    d. durch Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung. Ein Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann insbesondere erfolgen wegen:
    Schädigung der Logeninteressen,
    ehrverletzender und ehrenrühriger Handlungen,
    auch wenn diese vor dem Eintritt in die Loge begangen wurden,
    sowie wegen grober Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Satzung,
    e. durch Streichung aus der Mitgliederliste auf Beschluss des Beamtenrates, besonders bei Verletzung der Datenschutzrichtlinien (wie in der DSGVO u.a. wie auch im Paragrafen 8 dieser Satzung erfasst) oder durch Streichung aus der Mitgliederliste durch Beschluss des Beamtenrates, der nach schriftlicher Androhung erfolgen kann, wenn die Mitgliedsbeiträge eines Jahres nicht gezahlt oder während der gleichen Zeitdauer die Logenversammlungen ohne schriftliche Entschuldigungen nicht besucht worden sind.
    f. Durch Beitritt zu der Loge einer anderen Großloge, soweit er nicht für zulässig erklärt wird.
  6. In den Fällen Ziffer 5 lit. b) – f) ist der Ausscheidende verpflichtet, die bis zum Schluss des Kalenderjahres fälligen Mitgliederbeiträge umgehend zu leisten.
  7. Der Ausscheidende hat die in seinem Besitz befindlichen, auf die Freimaurerei bezüglichen Schriften, Bücher und alle sonstigen Gegenstände unverzüglich der Loge zu übergeben, soweit diese in ihrem Eigentum stehen.
  8. Im Falle des Todes des Mitgliedes trifft die Herausgabeverpflichtung nach Ziff. 7 dessen Erben. Die empfangende Loge ist gehalten, etwaige Verfügungswünsche des Verstorbenen über freimaurerische Gegenstände zugunsten von Logenmitgliedern zu berücksichtigen.

§3 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen über die Angelegenheiten der Loge, insbesondere über die Verwendung des Vermögens. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
    Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden Meister nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Hierzu ist jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen.
  2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden Meister oder dem Leiter der Mitgliederversammlung und dem Sekretär oder einem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  3. Ein Beschluss über den Erwerb, die Veräußerung, eine Schenkung oder Belastung von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken sowie über die Ausleihung von Geldern gegen oder ohne Sicherheit und über die Aufnahme von Darlehen ist nur dann zulässig, wenn zu der Versammlung sämtliche Mitglieder der Loge unter ausdrücklicher Angabe des Zweckes eingeladen worden sind.
  4. Ein Beschluss über die Auflösung der Loge ist nur dann zulässig, wenn zu der Versammlung sämtliche Mitglieder der Loge unter ausdrücklicher Angabe des Zweckes eingeladen worden sind und mehr als drei Viertel sämtlicher Mitglieder der Loge dafür stimmen.
    Eine schriftliche Abgabe von Stimmen ist zulässig, wenn diese spätestens zwei Tage vor dem Tage der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden Meister eingegangen sind. Die Auswertung und die Bekanntgabe des Ergebnisses erfolgen durch den Vorsitzenden Meister in der Mitgliederversammlung.
  5. Die Auflösung muss unterbleiben, wenn wenigstens sieben Mitglieder, die den Meistergrad erlangt haben, in der Versammlung mündlich oder schriftlich dagegen Widerspruch erheben. Dies gilt auch dann, wenn diese sieben Mitglieder weniger als ein Viertel der Mitglieder ausmachen.

§4 Online-Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (Telefon/Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden.
  2. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung (lt. Ziff. 1) durchgeführt wird, entscheidet der Logenmeister.
  3. Der Logenmeister kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn mindestens 51 % aller Mitglieder des Vereins schriftlich zustimmen. Schreibt die Satzung ein höheres Quorum als die einfache Mehrheit vor, ist der Beschluss nur angenommen, wenn eine %-Zahl aller Mitglieder dem Beschluss zustimmt, die dem für den Beschluss erforderlichem Quorum entspricht.

§5 Beiträge

Mitgliedsbeiträge u. Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Übernimmt ein neuer Logenvorstand die Leitung der Loge, oder ist ein neuer Schatzmeister gewählt worden, so ist auf Verlangen des abgehenden oder neuen Logenvorstandes oder des abgehenden oder neuen Schatzmeisters zum Tage der Übergabe ein Finanzstatus zu erstellen.

§7 Vorstand und Vertretung

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a. dem Logenmeister/der Logenmeisterin,
    b. dem Ersten Vorsteher,
    c. dem Zweiten Vorsteher.
  2. Erster Vorsitzender des Vorstandes ist der Logenmeister (Ziff. 1 lit. a). Zweiter Vorsitzender des Vorstandes ist der Erste Vorsteher (Ziff. 1 lit. c).
  3. Der Logenmeister (Ziff. 1 lit. a), der Erste Vorsteher (Ziff. 1 lit. b) und der Zweite Vorsteher (Ziff. 1 lit. b) werden mit der einfachen Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung gewählt. Zum Vorsitzenden Meister kann nur ein Bruder gewählt werden, der den Meistergrad bei Beginn der Amtszeit innehat.
  4. Stimmberechtigt bezüglich der Wahl des Vorsitzenden Meisters sind jedoch nur diejenigen Mitglieder, welche den Meistergrad (III. Grad) erlangt haben. Wahlen können nur erfolgen, bei Anwesenheit von mindestens sieben stimmberechtigten Brüder Meistern.
  5. Der Erste Abgeordnete Meister wird nach durchgeführter Wahl gemäß Ziff. 3 durch den neu gewählten Vorsitzenden Meister bestimmt. Die Bestimmung bis zu zwei weiteren Abgeordneten Meister ist möglich. Es gelten dieselben Voraussetzung wie für den Vorsitzenden Meister gemäß Ziff. 3, Satz 2.
  6. Der Logenmeister (Ziff. 1 lit a) ist alleinvertretungsbefugt. Die anderen beiden Mitglieder des Vorstandes (Ziff. 1 lit. b und c) sind nur gemeinsam vertretungsbefugt. Eine Vertretung der Loge nach innen, wenn der Logenmeister verhindert ist, ist in der Reihenfolge des Ersten und dann des Zweiten Vorstehers nur dann statthaft, wenn der Logenmeister oder die Abgeordneten Meister verhindert sind.
  7. Der Wechsel der abgehenden bzw. der Amtsbeginn der neu gewählten Vorstandsmitglieder findet in der Regel am Stiftungsfest der Loge statt. Bis zur Einsetzung des neuen Vorstandes amtiert der alte Vorstand weiter.
  8. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied von der Mitgliederversammlung zu wählen (vgl. Ziffer 3), wenn die verbleibende Amtszeit des Vorstands länger als ein ¾ Jahr ist, bzw. scheidet der Erste Abgeordnete Logenmeister aus, so ist ein Nachfolger durch den Vorsitzenden Meister zu bestimmen (vgl. Ziff. 5).
  9. Der Logenmeister – im Falle einer Neuwahl des Vorsitzenden Meisters der neu gewählte logenmeister – hat Wahlvorschläge für den Ersten und Zweiten Vorsteher sowie für den Schatzmeister zu machen. Gewählt werden kann jeder Bruder, der den Meistergrad (III. Grad) erreicht hat, zur Wahl vorgeschlagen ist.
  10. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren in einer vor dem Stiftungsfest der Loge stattfindenden Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit endet mit dem auf die Vollendung des 77. Lebensjahres folgenden Stiftungsfest.

§8 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    a. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
    b. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
    c. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
    d. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
    e. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
    f. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.
  3. Den Organen des Vereins bzw. der Loge, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personen- oder logen- oder vereinsbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. Die Verletzung dieser Vorgaben führt zur Streichung nach Paragraf 2, Ziff. 5, Buchstabe e.

§ 9 Salvatorische Klausel

    Wenn eine Bestimmung bzw. ein Paragraf in der Satzung rechtsunwirksam sein sollte, berührt dies nicht die Gültigkeit der anderen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt dann inhaltlich eine möglichst gleiche, die dem Zweck der gewünschten Bestimmung am Nächsten kommt. Die restliche Satzung ist so weiter rechtlich bindend.

    Wilhelmsbad bei Hanau, den 08.07.2023